Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

BGB § 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

[ Auszug: (1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. ... ]